§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr und Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und  Förderer der Schulen St. Michael zu Paderborn“. 
2) Der Verein hat seinen Sitz in Paderborn. 
3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht  Paderborn eingetragen. 
4) Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins 

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51 ff der 
 Abgabenordnung. 
2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen St. Michael zu Paderborn: 
der Grundschule St. Michael, der Realschule St. Michael 
 und des Gymnasiums St. Michael. 
a) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Finanzierung von Ausgaben für Bildungs- 
und Erziehungszwecke, die mit Mitteln des Schulträgers oder mit sonstigen Öffentlichen Mitteln 
 nicht bestritten werden können. 
b) Der Verein erfüllt seinen Zweck auch durch personelle und materielle Unterstützung der Arbeit von auf 
Landesebene organisierten Verbänden der Erziehungsberechtigten von erheblicher Bedeutung (§ 
2 Abs. 4 Nr. 2 Schulmitwirkungsgesetz) soweit dies  steuerbegünstigte Körperschaften sind. 
3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine  eigenwirtschaftlichen Zwecke. 
4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten 
 keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe 
Vergütungen, begünstigt werden. 

§ 3 Eintritt in den Verein 

1) Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und jede juristische Person 
 erwerben. 
2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. 
3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich dem Vorstand vorzulegen 
4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. 
5) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. 

§ 4 Austritt aus dem Verein 

1) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Schluss eines Geschäftsjahres 
 zulässig. 
2) Der Austritt ist schriftlich an den Vorstand zu erklären. 

§ 5 Ausschluss aus dem Verein 

1) Die Mitgliedschaft endet außer durch Austritt durch  Ausschluss aus wichtigem Grund. 
2) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. 

3) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Sitzung der 
 Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. 
4) Der Ausschluss des Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. 
5) Der Ausschluss ist dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 

§ 6 Streichung der Mitgliedschaft 

1) Ein Mitglied scheidet außer durch Austritt und Ausschluss  durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. 
2) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei aufeinander folgenden Jahresbeiträgen im 
Rückstand ist und diesen Rückstand auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei 
Monaten nach dem Datum der Mahnung voll entrichtet. Die Mahnung muss an die letzte dem Verein bekannte 
 Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. 
3) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als  unzustellbar zurückkommt. 
4) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht 
bekannt gemacht werden muss. 

§ 7 Mitgliedsbeitrag 

1) Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Beitrags bestimmt jedes Mitglied selbst 
durch Erklärung gegenüber dem Vorstand, in der Regel mit dem Aufnahmeantrag. Dabei darf ein durch den 
Vorstand festgelegter Mindestbeitrag nicht unterschritten werden. 
2) Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres und für das Eintrittsjahr in vollem Umfang zu entrichten. 

§ 8 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

 § 9 Vorstand 

1) Der Vorstand besteht mindestens aus dem/der Vorsitzenden, seiner/m bzw. ihrer/m Stellvertreter/in, 
dem/der Schriftführer/in sowie dem/der Schatzmeister/in. 
2) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Schriftführer/in sowie der/die 
Schatzmeister/in. 
3) Als weitere Vorstandsmitglieder können ein/e stellvertretende/r Schriftführer/in und ein/e 
stellvertretende/e Schatzmeister/in gewählt werden, die bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes nachrücken. 
4) Zur Vertretung genügt die Erklärung des/der Vorstandsvorsitzenden und eines weiteren Mitgliedes des 
Vorstands. 
5) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt 
bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. 
6) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. 

§ 10 Aufgaben des Vorstandes 

1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt insbesondere die Beschlussfassung über die Verwendung 
von Geldmitteln aus dem Vereinsvermögen gemäß § 2 der Satzung. Dabei ist er an Beschlüsse der 
 Mitgliederversammlung gebunden. 
2) Der Vorstand ist beschlussfähig mit einer qualifizierten Mehrheit von ¾ der Vorstandsmitglieder. Er entscheidet mit 
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. 

§ 11 Beschränkung des Vertretungsrechts 
des Vorstands 

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass 
zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundsstücksgleiche Rechte 
sowie außerdem zur Aufnahme jedweden Kredits die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. 

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung 

 1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch 
 mindestens 
b) einmal jährlich, möglichst in den ersten zwei  Monaten nach Beginn eines jeden Geschäftsjahres, 
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten. 
 2) In der nach Abs. 1 b einzuberufenden Versammlung hat 
a) der Vorstand einen Jahresbericht und eine Jahresabrechung vorzulegen, die von 2 aus der 
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Geschäftsjahren zu wählenden 
Jahresabschlussprüfern geprüft worden ist und
b) die Versammlung über die Entlastung des 
Vorstandes zu beschließen 

§ 13 Form der Einberufung 

1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung 
 einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. 
2) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte dem Vorstand bekannt Anschrift des Mitglieds. 

§ 14 Beschlussfähigkeit 

1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß  einberufene Mitgliederversammlung. 
2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder 
 erforderlich. 
3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 
nicht beschlussfähig, ist vor Ablauf von einem Monat seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung 
mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate und muss 
spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden. 

4) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. 
5) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 4) zu 
enthalten. 

§ 15 Beschlussfassung 

1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens ¼ der Anwesenden ist schriftlich und geheim 
 abzustimmen. 
2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit  der erschienenen Mitglieder. 
3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von 
2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. 

§ 16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse 

1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine  Niederschrift aufzunehmen. 
2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere 
Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte  Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. 
3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. 

§ 17 Haftung 

Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. 

§ 18 Auflösung des Vereins 

1) Der Verein kann durch Beschluss der  Mitgliederversammlung aufgelöst werden. 
 2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. 
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Träger 
der Schulen St. Michael, der es unmittelbar und ausschließlich für die Aufgaben der Schulen St. Michael zu 
verwenden hat. 

Tag der Änderung der hier vorliegenden Version der Satzung 
durch Beschluss der Mitgliederversammlung ist der 
15.04.2021.